Regionaler
Planungsverband
Regensburg (11)

Rechtliche Grundlagen


regionalplan

Rechtliche Grundlagen
Textteil 
Inkrafttreten/Vorwort
Teil A - Teil B

Zielkarte 1
Raumstruktur
Zielkarte 2
Siedlung u. Versorgung
Zielkarte 3
Landschaft u. Erholung
Begründungskarte
Öko-funkt.Raumgliederung
Begründungskarte
Landschaftsschutzgebiete
 
Begründungskarte
Zentrale Orte, NB, MB
Home


 

Regionalplan für die Region Regensburg (11)

Auf Grund des Art. 18 des Bayer. Landesplanungsgesetzes hat der Regionale Planungsverband Regensburg am 10. Oktober 1985  und 4. November 1986 den Regionalplan für die Region RegensburgPlanungsregionen in Bayern beschlossen, der am 1. März 1988 in Kraft getreten ist.


Der Regionalplan für die Region Regensburg bildet einen langfristigen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen. 
Nach den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Teilfortschreibungen wird der Regionalplan bei Bedarf in solchen Zielen fortgeschrieben, die Schwerpunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region betreffen.


Die Ziele des Regionalplans sind von allen öffentlichen Stellen und von den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten und begründen darüber hinaus für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht. Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts entfaltet der Regionalplan grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung. Er stellt aber eine zuverlässige Orientierungshilfe zur Absicherung und Einbindung deren raumbezogener Entscheidungen dar.


Rechtsgültigkeit hat die für verbindlich erklärte Fassung des Regionalplans zum Stand der letzten in Kraft getretenen Änderung. Sie liegt bei den Landratsämtern Cham, Kelheim, Neumarkt i.d.OPf. und Regensburg sowie bei der kreisfreien Stadt Regensburg aus.  

by mfxweb