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Auf Grund des Art. 18
des Bayer. Landesplanungsgesetzes hat der Regionale
Planungsverband Regensburg am 10. Oktober 1985 und 4.
November 1986 den Regionalplan für die Region Regensburg beschlossen,
der am 1. März 1988 in Kraft getreten ist.
Der Regionalplan für die Region Regensburg
bildet einen langfristigen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen.
Nach
den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Teilfortschreibungen wird
der Regionalplan bei Bedarf in solchen Zielen fortgeschrieben, die
Schwerpunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region
betreffen.
Die Ziele des Regionalplans sind von allen
öffentlichen Stellen und von den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche
Vorgaben zu beachten und begründen darüber hinaus für die
Bauleitplanung eine Anpassungspflicht. Gegenüber sonstigen
Personen des Privatrechts entfaltet der Regionalplan
grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung. Er stellt aber
eine zuverlässige Orientierungshilfe zur Absicherung und
Einbindung deren raumbezogener Entscheidungen dar.
Rechtsgültigkeit hat die für verbindlich erklärte Fassung des
Regionalplans zum Stand der letzten in Kraft getretenen Änderung.
Sie liegt bei den Landratsämtern Cham, Kelheim, Neumarkt i.d.OPf.
und Regensburg sowie bei der kreisfreien Stadt Regensburg aus.
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